
WAS TUN
BEI
KÜNDIGUNG?
Sie haben eine Kündigung erhalten oder Ihnen droht eine Kündigung? Dies ist für viele Arbeitnehmer ein einschneidendes und existenzbedrohendes Ereignis. Trotzdem sollten Sie nicht den Kopf in den Sand stecken, sondern kühl Ihre Rechtsposition und Ihre Reaktionsmöglichkeiten prüfen.
Dabei sollten Sie insbesondere die nur kurze gesetzliche Klagefrist beachten. Versäumen Sie diese, ist die Kündigung wirksam und Ihre eigentlich gute Verhandlungsposition löst sich in Luft auf.
Sie müssen sich daher schnell darüber klar werden, wie Sie vorgehen wollen. Falls Sie Kündigungsschutz in Anspruch nehmen können, haben Sie gute Chancen, zumindest eine finanzielle attraktive Abfindung und ein gutes Zeugnis auszuhandeln.
Die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Leif Hansen berät und vertritt bundesweit Geschäftsführer, Vorstände sowie Fach- und Führungskräfte in Bezug auf ihre arbeits- und dienstvertraglichen Interessen. Sprechen Sie uns an:
Ihre Vorteile:
Nachfolgend finden Sie zehn Tipps, die Ihnen als Arbeitnehmer im Falle einer Kündigung helfen sollen.
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3. Schließen Sie nicht vorschnell einen Abwicklungsvertrag
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4. Lassen Sie sich durch einen im Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt unterstützen
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9. Melden Sie sich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend
HABE ICH
KÜNDIGUNGS-
SCHUTZ
Wenn Sie seit mindestens sechs Monaten für Ihren Arbeitgeber arbeiten und in Ihrem Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind, haben Sie allgemeinen Kündigungsschutz.
Dann kann Ihr Arbeitgeber Ihnen nur sehr eingeschränkt kündigen. Eine Kündigung ist dann nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) nur möglich, wenn einer von nur drei möglichen Kündigungsgründen vorliegt. In Frage kommt nur:
ein personenbedingter Kündigungsgrund,
ein verhaltensbedingter Kündigungsgrund oder
ein betriebsbedingter Kündigungsgrund.
Liegt keiner dieser sehr wenigen Gründe vor, kann der Arbeitgeber Ihnen nicht wirksam kündigen. Sie haben dann gute Chancen, mit dem Arbeitgeber günstige Ausstiegsbedingungen auszuhandeln. Denn die Praxis lehrt, dass es für den Arbeitgeber häufig sehr schwer ist, die Anforderungen an diese Kündigungsgründe zu erfüllen.
Ihre Verhandlungsposition ist also sehr stark, solange Sie eine Kündigungsschutzklage erheben können oder erhoben haben. Ich berate Sie gern.
Beachten Sie bitte auch, dass sich ein Schutz vor Kündigungen nicht nur aus dem Gesetz, sondern auch aus einer tariflichen Regelung ergeben kann, wonach man ab einem bestimmten Alter und/oder einer bestimmten Beschäftigungszeit ordentlich unkündbar ist.
WIE IST MEINE
KÜNDIGUNGS-
FRIST?
Unabhängig vom Vorliegen gesetzlichen Kündigungsschutzes sollten Sie sich immer vergewissern, dass Ihr Arbeitgeber die maßgebliche Kündigungsfrist eingehalten hat. Prüfen Sie hierfür zunächst Ihren Arbeitsvertrag. Dieser enthält oft konkrete Vorschriften.
Die arbeitsvertraglichen Regelungen dürfen aber nicht zu Ihren Ungunsten von den Bestimmungen eines etwa anwendbaren Tarifvertrags abweichen und auch nicht hinter den Mindestkündigungsfristen des § 622 BGB zurückbleiben. Diese Mindestkündigungsfristen sind
Nach Ende einer vereinbarten Probezeit: Vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats.
Nach zwei Jahren Beschäftigung: einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
Nach fünf Jahren Beschäftigung: zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
Nach acht Jahren Beschäftigung: drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
Nach zehn Jahren Beschäftigung: vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
Nach zwölf Jahren Beschäftigung: fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
Nach 15 Jahren Beschäftigung:, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
Nach 20 Jahren Beschäftigung: sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
FRIST FÜR
KÜNDIGUNGS-
SCHUTZKLAGE?
Kündigungsschutz nach dem KSchG und/oder auf einer anderen Rechtsgrundlage besteht nur für drei Wochen nach Erhalt des Kündigungsschreibens.
Wird innerhalb dieser Frist keine Klage erhoben, steht fest, dass die Kündigung wirksam war.
Die einzige Möglichkeit, den Verlust des Kündigungsschutzes zu verhindern und sich seine gute Verhandlungsposition zu erhalten ist daher die Erhebung einer Kündigungsschutzklage.
Wenn Sie mit Ihrem Arbeitgeber nach Ausspruch einer Kündigung über eine einvernehmliche Trennung sprechen, sollten Sie diese Frist immer im Hinterkopf behalten. Wird eine Einigung nämlich nicht innerhalb von drei Wochen erzielt, was häufig vorkommt, hat der Arbeitgeber keine Veranlassung mehr, überhaupt eine Abfindung zu zahlen.
Sie laufen daher bei langen außergerichtlichen Verhandlungen Gefahr, Ihre Rechtsposition vollständig und unwiederbringlich zu verlieren und am Ende ohne Arbeitsverhältnis und ohne Abfindung darzustehen.
